1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ("AGB") der GGS Gastronomie-Getränke-Service GmbH ("GGS") gelten für alle Geschäftsbeziehungen von GGS mit ihren Kunden, falls es sich beim Kunden um einen Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, GGS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Es stellt beispielsweise keine Zustimmung dar, wenn GGS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annimmt oder Lieferungen oder andere Leistungen erbringt.
1.3 Falls nicht anders vereinbart, gelten diese AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für spätere Verträge im Sinne von Ziff. 1.1 mit demselben Kunden, ohne dass GGS erneut auf diese AGB hinweisen muss.
2. Vertragsabschluss, -inhalt und Nachweis, Schriftform, Vertretung
2.1 Alle Angebote von GGS sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
2.2 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags. Die Annahme durch GGS erfolgt entweder durch Versand-/Verladebestätigung von GGS oder durch Annahmeerklärung gegenüber dem Kunden (insbesondere per E-Mail, Telefax oder per elektronischem Datenaustausch (EDI/ DESADV)). Wenn sich aus dem Angebot des Kunden nichts anderes ergibt, kann GGS es innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Zugang annehmen. Werktage sind Montag bis Freitag, mit Ausnahme bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertage.
2.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Als Schriftform genügt auch Telefax oder einfache E-Mail, jeweils auch ohne Unterzeichnung (Textform). Gesetzliche zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.
2.4 Der schriftliche Vertrag einschließlich dieser AGB, die Bestandteil des schriftlichen Vertrags sind, gibt alle über den Vertragsgegenstand getroffenen Abreden vollständig wieder. Etwaige vor Abschluss des schriftlichen Vertrags getroffene Abreden oder von GGS gegebene Zusagen sind unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt, soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen. Individuelle – auch mündliche – Vertragsabreden (z.B. Rahmenvereinbarungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
2.5 Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich als solchen übernommenen Garantien und/oder Beschaffungsrisiken bestehen keinerlei Garantien oder Risikoübernahmen. Die Lieferanten/Zulieferer von GGS sind keine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB.
3. Preise; Fälligkeit; Zahlungen; Zahlungsverzug; Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
3.1 Soweit kein anderweitiger Abgabepreis vereinbart ist, gilt die zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung gültige Preisliste von GGS . Die Preise verstehen sich als Netto-Preise in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger öffentlich-rechtlicher Gebühren oder Abgaben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise gemäß "EXW Incoterms 2020" (bezogen auf das jeweilige Lager oder den jeweiligen Brunnen, ab dem geliefert wird).
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 10 Kalendertagen zu bezahlen, nachdem Lieferung der Ware (siehe Ziff. 4.1) und Rechnungszugang erfolgt sind. Als Lieferung gilt auch der Zugang der Abholbereitschaftsanzeige durch GGS beim Kunden (die mit der Rechnung verbunden werden kann) oder – falls Versand vereinbart ist – die Aushändigung der Ware durch GGS an die Transportperson. GGS ist berechtigt, die Leistungen ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Dieses Recht übt GGS spätestens mit der Annahme des Angebotes (oben Ziff. 2.2) aus.
3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat jede Zahlung ohne Abzug und in Euro (€) per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Bankkonto zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag der Kontogutschrift.
3.4 Mit Ablauf einer Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen (§ 288 BGB). Die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro kommt hinzu, sofern sie anwendbar ist (§ 288 Abs. 3 BGB). GGS behält sich die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden und – gegenüber Kaufleuten – von gesetzlichen Fälligkeitszinsen (§§ 352, 353 HGB) vor.
3.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch von GGS unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder im Fall der Aufrechnung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zu der Forderung steht, gegen die der Kunde aufrechnet oder im Fall der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung, welcher der Kunde das Zurückbehaltungsrecht entgegensetzt.
3.6 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar (z.B. durch Insolvenzantrag des oder gegen den Kunden), dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist GGS nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die ausstehenden Leistungen zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die vollständige Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. GGS ist berechtigt, dem Kunden zur Zahlung/Sicherheitsleistung eine angemessene Frist zu setzen.
3.7 Soweit der Kunde zur Zentralregulierung von Forderungen von GGS an eine, üblicherweise als Inkasso- oder Einziehungsunternehmen bezeichnete Stelle zahlt, tritt gegenüber GGS erst mit Zahlungseingang bei GGS eine Erfüllungswirkung nach § 362 BGB ein. Zahlungen des Kunden an eine Zentralregulierungsstelle, unabhängig von deren Rechtsform, haben gegenüber GGS keine Erfüllungswirkung. Eine Zentralregulierungsstelle ist für GGS keine Zahlstelle, keine Empfangsbotin und nicht empfangsberechtigt. Unabhängig davon steht es dem Kunden jederzeit frei, schriftlich zu verlangen, dass er künftig nicht mehr an einer solchen Zentralregulierung teilnimmt.
3.8 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung in Textform bei GGS zu erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt, wenn GGS den Kunden zuvor auf die Möglichkeit zum Widerspruch hingewiesen hat.
4. Lieferung, Gefahrtragung, Annahmeverzug
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen von GGS "EXW Incoterms (2020)" (bezogen auf das jeweilige Lager oder den jeweiligen Brunnen, ab dem geliefert wird). Abweichend davon und nur, falls ausdrücklich vereinbart, versendet GGS die Ware auf Kosten des Kunden an einen anderen von dem Kunden angegebenen Bestimmungsort (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versandart, des Transportunternehmens, der Verpackung und des Versandwegs im pflichtgemäßen Ermessen von GGS .
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht über, indem GGS die Ware an der vereinbarten Stelle zur Verfügung stellt. Die Ware wird von GGS nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden, und auf seine Kosten, gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- oder Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung und Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist GGS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich sämtlicher erforderlicher Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
5. Lieferfristen, Höhere Gewalt, Teilleistung, Lieferverzug, Vorbehalt für Selbstbelieferung
5.1 Angaben über Lieferzeiten/-termine für die Lieferung und Leistung (Lieferfristen) gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart.
5.2 Die Lieferzeiten/-termine für die Lieferungen und Leistungen (Lieferfristen) werden individuell vereinbart oder in der Annahmeerklärung (oben Ziff. 2.2) angegeben. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zum Fristablauf eine Abholbereitschaftsanzeige zugegangen ist oder – falls Versand vereinbart ist – GGS die Ware zur Verfügung gestellt hat. Bei Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist kommt GGS erst in Verzug, wenn der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens eine Woche betragen muss, gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs oder Unmöglichkeit der Leistung können nur unter den Voraussetzungen von Ziff. 7 geltend gemacht werden.
5.3 GGS haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung einer Lieferung und Leistung, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches GGS nicht zu vertreten hat (Force Majeure, z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen). Ein solches Ereignis ist auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Lieferanten, wenn GGS diese nicht zu vertreten hat und GGS im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen hatte. Dies gilt auch dann, wenn GGS das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Vertragsabschluss mit dem Kunden abschließt.
5.4 Erlangt GGS Kenntnis von einem Ereignis im Sinne von Ziff. 5.3, informiert GGS den Kunden unverzüglich. Die zugesagte oder vereinbarte Lieferfrist verlängert sich automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die gesetzlichen Rechte von GGS , insbesondere betreffend den Ausschluss der Leistungspflicht von GGS (z.B. aufgrund endgültiger oder vorübergehender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) und bei Annahme- oder Leistungsverzugs des Kunden, bleiben unberührt. Wenn solche Ereignisse die Leistungserbringung durch GGS wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist GGS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.5 GGS ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit (aa) die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist und (bb) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist.
6. Gewährleistung für Mängel
6.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-/Minderlieferung, fehlerhafte Montage oder ähnliche Leistungen sowie fehlerhafte Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Regelungen in diesen AGB. Die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien bleiben unberührt. Inhalt und Umfang der Garantie richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen.
6.2 GGS gewährleistet, dass die Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen), die bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit hat, und sich für die in dem Vertrag ausdrücklich vereinbarte Verwendung eignet (z.B. in den Produktspezifikationen oder in der Produktbeschreibung). Änderungen in der Konstruktion/Rezeptur und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der Ware beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
6.3 Dem Kunden ist bekannt, dass alle ihm gelieferten Getränke frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert werden müssen. Er hat für einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen. Für Mängel und Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung und Lagerung durch den Kunden zurückgehen, übernimmt GGS keine Gewährleistung.
6.4 Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die Obliegenheit, die gelieferte Ware gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen (zu lassen) und etwaige Mängel unverzüglich gegenüber GGS anzuzeigen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware bereits bei Ablieferung auf die Liefermenge hin zu untersuchen (insbesondere: gelieferte und zurückgenommene Gebinde (Voll- und Leergut). Ergänzend gelten die Regelungen in diesem Absatz. § 442 BGB bleibt unberührt. Die Anzeige bedarf der Schrift-/Textform und hat im zeitlichen Interesse per E-Mail oder Telefax unter Angabe der Bestelldaten sowie der Rechnungs- und Versandnummern unter Beifügung der Transportpapiere zu erfolgen. Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen. In jedem Fall müssen offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Werktagen nach Ablieferung (§ 377 Abs. 1 HGB) und bei der Untersuchung nach Ablieferung nicht erkennbare Mängel (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) innerhalb der gleichen Frist ab der Entdeckung des Mangels angezeigt werden. Die Untersuchung nach Ablieferung darf sich nicht auf Äußerlichkeiten und Lieferpapiere beschränken; sie muss auch angemessen die Qualität umfassen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige nach diesem Absatz, ist die Gewährleistungspflicht und Haftung von GGS für den betroffenen Mangel ausgeschlossen.
6.5 Liegt ein Mangel vor, kann GGS innerhalb einer angemessenen Frist wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.6 Der Kunde hat GGS die zur Prüfung von Beanstandungen sowie zur Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Beanstandete Ware ist GGS für Prüfungszwecke zur Verfügung zu stellen oder es ist GGS Zugang dazu zu verschaffen. Die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten) trägt oder erstattet GGS gemäß den gesetzlichen Vorschriften, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
6.7 Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, falls GGS die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen.
7. Haftung
7.1 Soweit sich aus diesen AGB (inklusive dieser Ziff. 7) nichts anderes ergibt, haftet GGS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 GGS haftet – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch GGS oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GGS beruhen.
7.3 Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch GGS oder einen von GGS gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet GGS (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlichen Vorschriften, z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder für unerhebliche Pflichtverletzungen) nur
a) unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von GGS jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit GGS einen Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte Beschaffenheitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
7.6 Soweit die Haftung von GGS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von GGS .
8. Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle – auch außervertraglichen – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab der Ablieferung (oben Ziff. 4.1). Dies gilt nicht in den unter Ziff. 7.2 und Ziff. 7.3 genannten Fällen sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und/oder bei zwingender gesetzlicher Haftung; in diesen Fällen gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung der Forderungen gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie zusätzlich aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen von GGS gegen den Kunden aus Lieferungen und Leistungen, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent (zusammen die "gesicherten Forderungen"). Die von GGS an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherter Forderungen im Eigentum von GGS . Diese Ware wird nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt.
9.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für GGS . Er muss sie pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden, Diebstahl und sonstigen Verlust und Schaden zum Neuwert versichern. Wenn an der Ware Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions- oder ähnliche Arbeiten erforderlich werden (hierzu zählen nicht von GGS etwaig zu erbringende Erfüllungs- oder Nacherfüllungshandlungen), muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachgerecht durchführen oder durchführen lassen.
9.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder als Sicherheit übereignen. Im Fall eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden und/oder bei Zugriffsversuchen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere durch Pfändung) muss der Kunde GGS unverzüglich über den Antrag und/oder Zugriffsversuch benachrichtigen und zu jedem geeigneten Anlass (z.B. im Schriftverkehr mit Gläubigern oder Gerichtsvollziehern und bei deren jeweiligem Zutritt auf das Gelände des Kunden) eindeutig auf das Eigentum von GGS hinweisen. Soweit Dritte die GGS zur Wahrnehmung ihrer Eigentümerrechte entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten nicht erstatten, haftet der Kunde dafür.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange kein Verwertungsfall (Ziff. 9.8) eintritt. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf von Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung und auf Versicherungsleistungen), jeweils einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang sicherungshalber an GGS ab. GGS nimmt diese Abtretungen hiermit an.
9.5 Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die an GGS abgetretenen Forderungen in seinem Namen und auf seine Rechnung einzuziehen. Das Recht von GGS , diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch wird GGS sie nicht selbst einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GGS ordnungsgemäß nachkommt (insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät), kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und keine mangelnde Leistungsfähigkeit (§ 321 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorliegt. Tritt einer der drei vorbezeichneten Fälle ein, kann GGS die Einziehungsermächtigung widerrufen, vom Kunden verlangen, dass er die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner benennt, den Schuldnern die Abtretung mitteilt (was GGS nach eigener Wahl auch selbst tun darf) und GGS alle zum Forderungseinzug benötigten oder hilfreichen Unterlagen und Informationen überlässt.
9.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, GGS nicht gehörenden Sachen im Sinne des § 947 BGB verbunden oder im Sinne des § 948 BGB vermischt oder vermengt, so erwirbt GGS unmittelbar Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwirbt GGS unmittelbar Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt in dem in Satz 1 bezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. GGS nimmt diese Abtretung an.
9.7 GGS verpflichtet sich, die GGS nach diesen Bestimmungen zur Sicherung abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Kunden insoweit nach Auswahl von GGS freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Ansprüche nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.
9.8 Treten GGS wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden – insbesondere wegen Zahlungsverzugs – gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück ("Verwertungsfall"), ist GGS berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen. Spätestens in diesem Herausgabeverlangen liegt automatisch auch die Rücktrittserklärung; ebenso, wenn GGS die Vorbehaltsware pfändet. Die für Rücknahme der Vorbehaltsware durch GGS anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf GGS verwerten. Der Verwertungserlös abzüglich eines angemessenen Betrags für die Kosten der Verwertung wird mit den Beträgen verrechnet, die der Kunde GGS schuldet.
10. Hinweispflicht bei produktsicherheitsrechtlichen Fragen
Falls beim oder gegen den Kunden behördliche Maßnahmen stattfinden, die von GGS gelieferte Ware betreffen (insbesondere produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Rückrufes oder Vorfeldmaßnahmen), oder falls der Kunde derartige eigene Maßnahmen erwägt (insbesondere eine Meldung an eine Marktüberwachungsbehörde oder das Ergreifen einer Marktmaßnahme), informiert er GGS jeweils unverzüglich schriftlich.
11. Leergut und Paletten; Barpfand
11.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für Leergut, Paletten und Barpfand die nachfolgenden Bestimmungen.
11.2 Das zur Wiederbefüllung bestimmte und aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als Eigentum eines bestimmten Herstellers oder Vertreibers ausgewiesene Individual-Leergut (Mehrwegflaschen, Kästen, Fässer, Getränke-Container) und Paletten bleiben im Eigentum von GGS oder des jeweils ausgewiesenen Herstellers oder Vertreibers und wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Kunde erwirbt auch bei Hinterlegung von Barpfand kein Eigentum daran. Jede diesem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung, insbesondere Verpfändung, missbräuchliche Benutzung und Einsatz zur Befüllung durch den Kunden oder Dritte, ist dem Kunden untersagt und berechtigt GGS zur Geltendmachung von Schadensersatz.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Leergut unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand an GGS zurückzugeben. Das Leergut ist ordnungsgemäß, wenn es unbeschädigt ist. GGS ist nur verpflichtet Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen gelieferten Flaschen sortiert zurückzunehmen. GGS ist berechtigt, die Annahme von Fremdkästen, d.h. solchen, die nicht von GGS verkauft worden ist, zu verweigern. GGS behält sich vor, unangemessene hohe Mehrrückgaben von Leergut zurückzuweisen. Eine unangemessen hohe Mehrrückgabe im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn die Mehrrückgaben 10 % der Vollgutlieferungen und/oder des beförderten Leergutes übersteigen.
11.4 Jede Rücknahme des Leergutes und der Paletten erfolgt vorbehaltlich der Abrechnung durch GGS . Dabei ist für die Feststellung der Qualität, der Art und Zahl des Leerguts und der Paletten und für deren Gutschrift die Zählung und Prüfung im Betrieb von GGS maßgebend, sofern der Kunde nicht nachweist, dass die Abrechnung fehlerhaft ist.
11.5 Über Leergut- und Palettenlieferung bzw. -rückgaben wird ein fortlaufendes Konto durch GGS geführt und dem Kunden in regelmäßigen Abständen bekannt gegeben. Erfolgt gegenüber dem von GGS in Textform abgegebenen Leergutauszug innerhalb von 14 Kalendertagen kein Widerspruch durch den Kunden, so gilt der mitgeteilte Leergut- und Palettensaldo als anerkannt.
11.6 Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Individualleergutes und der Paletten oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben einschließlich aller Sicherungsrechte, tritt der Kunde bereits jetzt an GGS ab. GGS nimmt die Abtretung an. Der Kunde hat im Falle einer Inanspruchnahme des Leergutes und der Paletten durch Dritte bei sich oder seinem Kunden GGS unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
11.7 Zur Sicherung des Eigentums am Individual-Leergut und den Paletten und des Anspruchs auf deren Rückgabe erhebt GGS ein Barpfand, und zwar zu den jeweils gültigen bzw. vereinbarten Pfandsätzen. Dieses wird zusammen mit dem Kaufpreis fällig, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Über das vom Kunden gezahlte Barpfand wird ein gesondertes Konto geführt. Ansprüche gegen GGS auf Rückerstattung des hinterlegten Barpfandes können nicht abgetreten werden.
11.8 Der Kunde ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes und der Paletten alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Verluste beim Leergut durch eine ausreichende Barpfanderhebung zu sichern.
11.9 Für nicht zurückgegebenes Individual-Leergut und nicht zurückgegebene Paletten kann im Zeitpunkt der Abrechnung der jeweilige Barpfandwert verlangt werden. Anstelle des jeweiligen Barpfandwertes kann GGS Lieferung von gleichwertigem Leergut und gleichwertigen Paletten fordern.
11.10 Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet. Die Rücknahme von Einweggebinden erfolgt nur auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung in Textform zwischen GGS und dem jeweiligen Kunden.
12. Transport und Ladungssicherung
Bei Abholung von Waren im gewerblichen Güterkraftverkehr gem. § 1 Abs.4 GüKG dürfen laut Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Güterkraftverkehr nur Fahrer bzw. Frachtführer eingesetzt werden, die die Voraussetzungen des § 7 b GüKG erfüllen. Ausländische Fahrer aus Drittstaaten benötigen eine gültige Arbeitsgenehmigung. Auf Verlangen von GGS , ist GGS eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7 b Abs. 1 S. 2 GüKG vorzulegen. Kosten von Nichtverladung, die wegen des Fehlens oder im Zusammenhang mit dem Fehlen der vorstehend genannten Voraussetzungen entstehen, werden von GGS nicht übernommen. Unbeschadet der Verpflichtungen von GGS gem. § 22 StVO verpflichtet sich der Kunde, im Rahmen des Güterverkehrs im Sinne von § 1 Abs. 1 GüKG eigenverantwortlich sicherzustellen, dass auch mit der jeweils konkret verladenen Ware sämtliche straßenverkehrs- und transportrechtlichen Sicherheitsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Ladungssicherung eingehalten werden.
13. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für Lieferungen, Rückgabe des Leergutes und der Paletten und aller aus der Geschäftsbeziehung sich ergebenden Verpflichtungen ist der das jeweilige Lager oder der jeweilige Brunnen, an dem die Ware zur Abholung zur Verfügung gestellt wird.
13.2 Diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen GGS und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ("BRD"), unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des sonstigen internationalen Einheitsrechts. Auch etwaige Ansprüche außervertraglicher Natur, die im Zusammenhang mit diesen AGB oder der Vertragsbeziehung stehen, unterliegen ausschließlich dem Recht der BRD.
13.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er in der BRD keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist der Sitz von GGS ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesen AGB oder der Vertragsbeziehung zwischen GGS und dem Kunden oder im Zusammenhang damit ergeben. GGS ist in allen diesen Fällen nach eigener Wahl berechtigt, stattdessen die Gerichte am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anzurufen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.
14. Salvatorische Klausel
14.1 Falls vertragliche Regelungen einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig, unwirksam oder undurchführbar sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Im Fall von Widersprüchen oder Auslegungsschwierigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist die deutsche Fassung maßgeblich.
14.2 Soweit Regelungen dieser AGB nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB), soweit solche vorhanden sind. Nur im Übrigen und nur, soweit eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich ist, werden GGS und der Kunde eine wirksame Regelung treffen, die dem Sinn und Zweck der nicht Vertragsbestandteil gewordenen, nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt. Die Rechtsfolge von Satz 2 gilt entsprechend auch für vertragliche Regelungen, die sich als undurchführbar erweisen.
14.3 Erweist sich der Vertrag einschließlich dieser AGB aus anderen als den in Ziff. 14.1 gennannten Gründen als lückenhaft (insbesondere wegen Fehlens von Regelungen, etwa aufgrund Übersehens regelungsbedürftiger Punkte), werden GGS und der Kunde insoweit – vorbehaltlich der Möglichkeit und Vorrangigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung – wirksame Regelungen vereinbaren, die den wirtschaftlichen Zielen des Vertrags möglichst nahe kommen.
Stand 01.12.2025